Öffentliche Bekanntmachungen
1. Gruppenauskunft vor Wahlen - Widerspruchsrecht
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG) auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten:
- Familienname,
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- Doktorgrad und
- derzeitige Anschriften sowie
- sofern diese Person verstorben ist, diese Tatsache
von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Werdau, den 28.08.2023
Kristensen
Oberbürgermeister
2. Durchführung der Wahl
Öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Wahl zum Stadtrat und zu den Ortschaftsräten der Stadt Werdau am Sonntag, dem 9. Juni 2024.
Gemäß § 1 Abs. 4 des Gesetzes über Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist sowie des § 1 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung – SächsKomWO) vom 24. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 674) ergeht folgende Bekanntmachung mit ergänzenden Hinweisen:
Die Wahlen zum Stadtrat und zu den Ortschaftsräten der Stadt Werdau finden am 9. Juni 2024 in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr statt.
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Es ergeht hiermit die Aufforderung an Parteien und Wählervereinigungen, Wahlvorschläge für die Wahlen zum Stadtrat und den Ortschaftsräten der Stadt Werdau einzureichen. § 6 Abs. 1 Satz 2 KomWG ist zu beachten. Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und müssen spätestens am 4. April 2024, 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses in der
Stadtverwaltung Werdau, Markt 10 - 18, Rathaus, Zimmer 19/20, 08412 Werdau
eingereicht werden. Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses ist Herr Stephan Koch, stellvertretende Vorsitzende ist Frau Conny Erler.
Es gelten die allgemeinen Öffnungszeiten für die Stadtverwaltung Werdau. Die allgemeinen Öffnungszeiten sind:
Montag | 09:00 - 11:30 Uhr |
Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr |
Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr |
Freitag | 09:00 - 11:30 Uhr |
Eine telefonische Vorankündigung und die Abstimmung eines Termins werden empfohlen (Tel. 03761/594-281).
Zu wählen sind:
Bezeichnung der Wahl/ Wahlgebiete | Anzahl Mitglieder | Höchstzahl Bewerber | Mindestzahl der Unterstützungsunterschriften |
Stadtrat Werdau | 26 | 39 | 100 |
Ortschaftsrat Königswalde | 8 | 12 | 20 |
Ortschaftsrat Langenhessen | 8 | 12 | 20 |
Ortschaftsrat Leubnitz | 8 | 12 | 30 |
Ortschaftsrat Steinpleis | 8 | 12 | 30 |
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gemäß §§ 6, 6a bis 6e des KomWG sowie den §§ 16 und 17 der SächsKomWO aufzustellen.
In den Stadtrat/Ortschaftsrat können die Bürger gewählt werden, die im Rahmen des Gesetzes zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt sind. Bürger der Stadt/Ortschaft ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Stadt/Ortschaft wohnt (§§ 31, 16 Abs. 1, 15 SächsGemO).
Nicht wählbar gemä0 § 31 Abs. 2 SächsGemO ist, wer:
- infolge Richterspruchs das Wahlrecht und Stimmrecht nicht besitzt,
- infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäische Union nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.
Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 16 (zu § 16 Absatz 1 SächsKomWO) eingereicht werden. Er muss enthalten:
- als Bezeichnung des Wahlvorschlages den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt,
- Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber, bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit,
- Wahlgebiet.
Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber müssen in der durch die Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählervereinigung festgelegten Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerberin und jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für niemanden dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen sein.
Als Beruf der Bewerberin oder des Bewerbers ist derjenige anzugeben, der zurzeit als Hauptberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wurde. Die zusätzliche Angabe von akademischen Graden und Wahlehrenämtern ist zulässig. Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Paßgesetzes) angegeben werden.
Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
- eine Erklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17 (zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 SächsKomWO), dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat (§ 6a Absatz 2 KomWG) und dass sie oder er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist,
- für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der Stadtverwaltung Werdau über ihre oder seine Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 17 (zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 SächKomWO),
- beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung eine Ausfertigung der nach § 6c Absatz 7 KomWG anzufertigenden Niederschrift mit der erforderlichen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 19 (zu § 16 Absatz 3 Nummer 4 SächsKomWO) gefertigt werden, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 20 (zu § 16 Absatz 3 Nummer 4 SächsKomWO), auch unmittelbar auf der Niederschrift,
- im Falle der Anwendung von § 6c Absatz 1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen (§ 6a Absatz 4 Satz 2 KomWG gilt entsprechend),
- beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter mitgeteilt worden ist, zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation eine gültige Satzung,
- beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags eine Bescheinigung der Stadtverwaltung Werdau über ihr oder sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 21 (zu § 16 Absatz 3 Nummer 7 SächsKomWO),
- bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Absatz 3 KomWG.
Die erforderlichen Vordrucke sind in der
Stadtverwaltung Werdau, Markt 10 – 18, Haus II, Zimmer 2.09
während der üblichen Öffnungszeiten erhältlich. Eine telefonische Vorankündigung und die Abstimmung eines Termins werden empfohlen (Tel. 594-281 bzw. 594-322).
Sie sind zudem hier auf der Internetseite unter der Rubrik Wahlen eingestellt.
3. Hinweis auf Unterstützungsunterschriften
Unterstützungsunterschriften sind gemäß den Regelungen in § 6b KomWG i. V. m. § 17 SächsKomWO, § 35a KomWG zu leisten. Jeder Wahlvorschlag muss von entsprechend der unter Punkt 1. angegebenen Mindestzahl zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlages Wahlberechtigten, die keine Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften).
Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags im Sächsischen Landtag vertreten ist oder seit der letzten Wahl im Stadtrat der Stadt vertreten ist, bedarf keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Stadtrat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.
Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.
Die Wahlberechtigten können ihre Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlages in der
Stadtverwaltung Werdau, Markt 10 – 18, Rathaus, Zimmer 16, 08412 Werdau
während der üblichen Öffnungszeiten leisten. Zusätzlich zu den vorgenannten Öffnungszeiten können Unterstützungsunterschriften am 4. April 2024 bis 18.00 Uhr geleistet werden.
Die Unterstützungsunterschrift muss von der oder dem Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage 23 (zu § 17 Absatz 2 Satz 1 SächsKomWO) unter Angabe des Tages der Unterzeichnung eigenhändig geleistet werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) vom Unterzeichner anzugeben; auf Verlangen hat sie oder er sich auszuweisen.
Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens am 28. März 2024 schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.
Ein Wahlberechtigter kann nicht mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle ihre oder seine Unterschriften ungültig. Die oder der Wahlberechtigte kann eine von ihm geleistete Unterstützungsunterschrift nicht zurücknehmen.
Bei der Einreichung der Wahlvorschläge zur Wahl der Ortschaftsräte ist wie vorstehend zu verfahren. Dabei kommt es auf die Vertretung der Partei oder Wählervereinigung im Sächsischen Landtag, im Stadtrat der Stadt Werdau oder im jeweiligen Ortschaftsrat an.
Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen
Indem die Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Kommunalwahlordnung) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 SächsKomWO) und – soweit sie Bürgerinnen/Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des KomWG abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, der Wahlbewerberin/dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter
http://www.datenschutzrecht.sachsen.de/Informationspflichten.html
auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).
Die Stadtrats- und Ortschaftsratswahl wird organisatorisch mit der Europawahl und der Kreistagswahl am 9. Juni 2024 verbunden (§ 57 KomWG).
Werdau, den 11.01.2024
Kristensen
Oberbürgermeister
3. Einsichtnahme Wählerverzeichnis
folgt!
4. Wahlbekanntmachung
folgt!