Briefwahl

Die Online-Wahlscheinbeantragung mit Wahlbriefzustellung ist vom 1. August - 28. August 2024 sowie bei Selbstabholung bis 30. August, 16:00 Uhr möglich. 
Die Briefwahlstelle im Rathaus Werdau ist ab 12. August 2024 während der Sprechzeiten geöffnet:

Montag 9:00 - 11:30 Uhr
Dienstag 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr 
Donnerstag 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr
Freitag 9:00 - 11:30 Uhr

Am Freitag, 30. August 2024 ist auch nachmittags von 13:00 - 16:00 Uhr geöffnet.

Für die Online-Wahlscheinbeantragung klicken Sie HIER.

 

© Anja Kurze E-Mail

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Kommunalwahlen/ Europawahl am 9. Juni 2024

Landtagswahlen 01. September 2024

  • Öffentliche Bekanntmachungen

    1. Gruppenauskunft vor Wahlen - Widerspruchsrecht

    Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG) auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.

    Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten:

    1. Familienname,
    2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
    3. Doktorgrad und
    4. derzeitige Anschriften sowie
    5. sofern diese Person verstorben ist, diese Tatsache

    von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

    Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

    Werdau, den 19.12.2023

    Kristensen
    Oberbürgermeister


    2. Einsichtnahme ins Wählerverzeichnis

    Bekanntmachung der Stadt Werdau über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Sächsischen Landtag am 01.09.2024

    1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Wahlbezirke der Stadt Werdau
    wird in der Zeit vom 12.08.2024 bis 16.08.2024 während der üblichen Öffnungszeiten

    Montag 9:00 - 11:30 Uhr
    Dienstag 9:00 - 12:00 Uhr sowie 13:00 - 17:30 Uhr
    Mittwoch geschlossen
    Donnerstag 9:00 - 12:00 Uhr sowie 13:00 - 15:30 Uhr
    Freitag 9:00 - 11:30 Uhr

    im Rathaus, Fachdienst Einwohner- und Meldewesen, Markt 10-18, 08412 Werdau für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der barrierefreie Zugang ist über den Rathaushof möglich.

    Innerhalb der Einsichtsfrist kann die oder der Wahlberechtigte von der Stadt einen Auszug aus dem Wählerverzeichnis über die zu ihrer oder seiner Person eingetragenen Daten verlangen. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem Bediensteten der Stadt Werdau bedient werden. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

    2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält,
    kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 16.08.2024 bis 16 Uhr bei der Stadtverwaltung Werdau, Fachdienst Einwohner- und Meldewesen, Markt 10-18, 08412 Werdau Einspruch einlegen.

    Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung können sich bei der Einlegung des Einspruchs der Hilfe einer anderen Person bedienen.

    3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
    erhalten bis spätestens zum 11.08.2024 eine Wahlbenachrichtigung.

    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie oder er nicht Gefahr laufen will, ihr oder sein Wahlrecht nicht ausüben zu können. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

    4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 5 (Zwickau 2)

    • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
    • oder durch Briefwahl

    teilnehmen.

    5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

    5.1 alle in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
    5.2 die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,

    • wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 16 Absatz 1 der Landeswahlordnung (bis zum 11.08.2024) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Absatz 1 der Landeswahlordnung (bis zum 16.08.2024) versäumt haben,
    • wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 16 Absatz 1 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 19 Absatz 1 der Landeswahlordnung entstanden ist,
    • wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Stadt gelangt ist.

    Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 30.08.2024 um 16.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Werdau mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

    In dem Antrag sind Familienname, Vornamen, die genaue Anschrift des Wahlberechtigten sowie sein Geburtsdatum oder seine Wählerverzeichnisnummer (siehe Wahlbenachrichtigung) anzugeben. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

    Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

    Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

    6. Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte

    • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
    • einen amtlichen grünen Wahlumschlag,
    • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag und
    • ein Merkblatt für die Briefwahl.

    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadtverwaltung Werdau vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

    Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

    Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 16.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

    Datenschutzrechtliche Hinweise

    1. Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so werden die in diesem Zusammenhang angegebenen, personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des  Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und  e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. §§ 16 und § 19 der Landeswahlordnung. Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt oder haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so werden die in diesem Zusammenhang angegebenen, personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages beziehungsweise zur Prüfung der Bevollmächtigung verarbeitet, § 17 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes, §§ 22 bis 24 der Landeswahlordnung. Die Angaben im Rahmen der Erklärung der bevollmächtigten Person, dass sie oder er nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Empfangnahme vertritt, dienen dazu, die Berechtigung der bevollmächtigten Person für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. die Berechtigung für den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen zu prüfen, § 23 Absatz 1 Satz 6, § 24 Absatz 6 der Landeswahlordnung.

    Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 24 Absatz 7 der Landeswahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 24 Absatz 8 Satz 1 der Landeswahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 24 Absatz 6 Satz 4 der Landeswahlordnung.

    2. Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine bevollmächtigte Person ist ohne die Angaben nicht möglich.

    3. Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die oben genannte Gemeinde. Die Kontaktdaten der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind: Stadtverwaltung Werdau, Datenschutz, Markt 10 - 18, 08412 Werdau.

    4. Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins empfängt die personenbezogenen Daten die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter (Postanschrift: Landkreis Zwickau, Kreiswahlleiter, Postfach 10 01 76, 08067 Zwickau).

    5. Die Frist für die Speicherung der im Zusammenhang mit der Führung des Wählerverzeichnisses, der Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, des Verzeichnisses über für ungültig erklärte Wahlscheine und des Verzeichnisses über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine verarbeiteten personenbezogenen Daten richtet sich nach § 78 Absatz 3 der Landeswahlordnung: Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisses über für ungültig erklärte Wahlscheine und Verzeichnisse der Bevollmächtigten sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

    6. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:

    • Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)
    • Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 16 Datenschutz- Grundverordnung)
    • Recht auf Löschung personenbezogener Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)
    • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)

    Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 17 Absatz 1 Sächsisches Wahlgesetz in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3  Landeswahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 19 der Landeswahlordnung.

    7. Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Beschwerden an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutz- und Transparenz-beauftragten (Postanschrift: Sächsische® Datenschutz- und Transparenzbeauftragte(r), Postfach 11 01 32, 01330 Dresden, E-Mail: post@sdtb.sachsen.de richten.

    Werdau, den 27. Juni 2024

    Kristensen
    Oberbürgermeister


    3. Wahlbekanntmachung

    Stadt Werdau - Landkreis Zwickau - Wahlkreis 5 - Zwickau 2

    1.          Am Sonntag, dem 01.September 2024 findet die Wahl zum 8. Sächsischen Landtag statt. Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
    2.          Die Stadt Werdau ist in folgende 12 Wahlbezirke eingeteilt:

    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 27. Juli 2024 bis zum 11. August 2024 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

    Die Briefwahlvorstände treten zur Zulassung der Wahlbriefe sowie zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 14 Uhr in der Stadtverwaltung Werdau, Markt 10 – 18, 08412 Werdau

    Briefwahlvorstand 1, Rathaus, Ratskeller – Gastraum 1
    Briefwahlvorstand 2, Rathaus, Stadtverordnetensaal
    Briefwahlvorstand 3, Rathaus, Zimmer 25
    Briefwahlvorstand 4, Markt 10 - Beratungsraum

    zusammen.   

    3.    Jede und jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler bekommt bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Direktstimme und eine Listenstimme. Das Stärkeverhältnis der Parteien im Sächsischen Landtag errechnet sich nur aus der Anzahl der Listenstimmen. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

    a)     für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Direktbewerberinnen und -bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem den Namen der Parteien und, sofern sie  eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

    b)    für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Die Wählerinnen oder der Wähler gibt ihre oder seine Direktstimme in der Weise ab,   dass sie oder er auf dem linken Teil seines Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Listenstimme in der Weise,  dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

    Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre oder seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

    4.    Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

    5.    Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

    a)     durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
    b)    durch Briefwahl teilnehmen.

    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief  mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

    6.    Jede und jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 13 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes). Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 13 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes). Wer vorsätzlich unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

    Werdau, den 23. Juli 2024                               

    Kristensen
    Oberbürgermeister Stadt Werdau

    Anlage zur Wahlbekanntmachung - Zuordnung der Straßen zu den Wahlbezirken

    Wahlbezirk 1

    Am Stadtpark, Annenstr, Bahnhofstr, Brunnenstr, Charlottenstraße, Dr-Külz-Str, Dürerstr, Eichlerstr, Ernst-Toller-Str, Greizer Str (Hausnr. 8, 10A, 12, 12A, 13, 15, 17, 20, 21, 28, 39, 41, 42, 43, 45, 47, 49, 49A), Hospitalstr, Johannisplatz, Johannisstr, Karlstr, Katharinenstr, Kleine Parkstr, Leubnitzer Bahnhofstr (Hausnr. 28-34, gerade), Ludwig-Jahn-Str, Marienstr, Otto-Türpe-Str, Ottostr, Plauensche Str, Rathenaustr, Richardstr, Sandgasse, Sidonienstr, Südstr (Hausnr. 1-10 A), Tetznerstr, Untere Holzstraße

    Wahlbezirk 2

    Alexander-v.-Humboldt-Str, Am Berg, August-Bebel-Str, Bauhofstr, Brühl, Burgstr, Dr-Breitscheid-Platz, Freiherr-Vom-Stein-Str, Fröbelstr, Gedächtnisplatz, Gerhard-Weck-Str, Gneisenaustr, Grundstr, Gutenbergstr, Heinrich-Zille-Str, Hohe Str, Kirchplatz, Kleine Webergasse, Kranzbergstr, Königswalder Str (Hausnr. 4-16), Lessingstr, Markt, Neugasse, Oststr, Pestalozzistr (Hausnr. 2-56 (gerade) sowie 1-61 (ungerade), Poststr, Querstr, Sankt-Florian-Straße, Schloßstr, Theodor-Körner-Str, Weberstr, Ziegelstr (Hausnr. 1-50), Zum Sternplatz

    Wahlbezirk 3

    Alexander-Lincke-Str, Am Steinpöhlwald, Am Walde, Am Zwickauer Marktsteig, Beethovenstr, Bertolt-Brecht-Str, Birkenweg, Dr-Leberecht-Schulze-Str, Ernst-Busch-Str, Feldweg, Flurweg, Forstweg, Hanns-Eisler-Str, Heimweg, Jägerweg, Kempener Str, Mendelssohn-Bartholdy-Weg, Otto-Stichart-Str, Röthenbacher Straße, Sonnenstr, Sorge (Hausnr. 2-65, Bereich Gemarkung Werdau), Steinpöhlstr, Str zur Friedenssiedlung, Zwickauer Str

    Wahlbezirk 4

    Am Richard-Wagner-Park, Braustr, Brüderstr, Erich-Mühsam-Str, Erich-Weinert-Str, Heimland, Heinrich-Heine-Str, Johann-Gottfried-Herder-Weg, Kleine Brüderstr, Mozartweg, Pestalozzistr (Hausnr. 58-62 (gerade) sowie 63-92), Steinpleiser Weg, Straße der Jugend, Ziegelstr (Hausnr. 52–87)

    Wahlbezirk 5

    Ahornweg, Am Torbogen, Am Wiesengrund, An den Teichen, An der Sportschule, Breite Str, Buchenweg, Bärenwinkel, Dachsweg, Damaschkeweg, Diesterwegstr, Eichenweg, Eschenweg, Gartenweg, Grüner Weg, Holzstr (außer Hausnr. 123), Jugendheimweg, Kantstr, Karl-Liebknecht-Str, Kiefernberg, Käthe-Kollwitz-Str, Querweg, Ringstr, Rosa-Luxemburg-Str, Stadtgutstr, Stiefelknechtstr, Straße zum Westbahnhof, Waldweg, Zeppelinstr

    Wahlbezirk 6

    Bauvereinstr, Bergkellerweg, Crimmitschauer Str (Hausnr. 1-49, 51, 53, 55, 57, 59, 61), Flemmingstr, Gabelsbergerstr, Grünanger, Hermannstr, Joseph-Haydn-Str, Königswalder Str (ab Hausnr. 19), Leipziger Str, Lindenstr, Martin-Hoop-Str, Mittelstr, Mühlenstr, Mühlgraben, Nordbahnhofstr, Nordstr, Pleißenbergsiedlung, Rahmenberg, Robert-Schumann-Str, Ronneburger Str, Scheunenstr, Steinbachstr, Straße der Selbsthilfe, Turnhallenstr, Uferstr

    Wahlbezirk 7

    Am Gartensteig, An den Linden, An der Folge, Bachstr, Brückenstr, Feldwiesenweg, Hartmannsdorfer Str, Kirchbergstr,

    Kirchstraße, Konsumstraße, Kurzer Weg, Königsstraße, Langenhessener Str, Obere Tannenstr, Sorge (Hausnr. 67, 69, 69A, 70, 72, 74, 76, 78, 80, 82, 84, 86), Untere Tannenstr, Waldstr

    Wahlbezirk 8

    Albert-Krapp-Str, Alter Schulweg, Am Bach, Berggasse, Feldgasse, Friedhofstr, Gartenstr, Goethestr, Hauptstr (Hausnr. 30-46 E gerade sowie Hausnr. 47 - 108), Kirchgasse, Kleine Straße, Kohlenstr, Mühlweg, Salatberg, Schillerstr, Steinwiesenweg, Stiftstr, Thanhofer Str, Vorhäuser, Wiesenstr.

    Wahlbezirk 9

    Am Schloß, An der Brauerei, Freistr, Hauptstr (Hausnr. 1 - 29 sowie Nr. 31 - 45 ungerade) Hauptstr, Kurve, Körnerstr, Parkweg, Randsiedlung, Ruppertsgrüner Str, Sorge (Hausnr. 52, 54, 56, 56A, 58, 60, 62, 64, 66, 68), Weißenbrunn, Zum Steinpleiser Bahnhof

    Wahlbezirk 10

    Am Schulberg, Am Sonnenhang, Brückenweg, Bärmühlenweg, Crimmitschauer Straße (Nr. 50, 52, 58, 62-346), Dorfstr, Fabrikweg, Feldstr, Hainstraße, Kirchschulstr, Kleinbernsdorfer Str, Meiselsgrund, Mittelweg, Mühlenweg, Oberer Anger, Pestalozziweg, Schneemühlenweg, Seelingstädter Straße, Südweg, Unterer Anger, Wehrplatz, Weststr

    Wahlbezirk 11

    Am Jahnplatz, Am Park, Am Saxas-Werk, Arbeiterweg, Bauernweg, Bergstr, Eisenbahnerweg, Greizer Str (Hausnr. 2, 3, 4, 4A, 5, 46A, 46B, 48, 48A, 48B, 48C, 50, 52, 54, 62, 64, 66, 68, 78, 80, 83, 85, 105, 107, 109, 111), Grenzweg, Karl-Marx-Str, Kurze Str, Körnerplatz, Leubnitzer Bahnhofstr, Leubnitzer Hauptstraße, Neudeck, Parkstr, Rathausstr, Reichenbacher Str, Schulstr, Südstr (Hausnr. 12-18, gerade), Torweg, Wiesenweg

    Wahlbezirk 12

    Am Eichberg, Am Rehwechsel, Am Rohrteich, Amselweg, An der Feuerwehr, Bahnhofsvorplatz, Bauernsteig, Binsenweg, Dreiflügel, Erlenweg, Fichtenweg, Forststr, Friedensstr, Friedrich-Engels-Str, Fuchsweg, Heckenweg, Heideweg, Holzstr (Hausnr. 123), Kolonie, Langenbernsdorfer Str, Leubnitzer Schillerstraße, Leubnitzer Waldstraße, Lärchenweg, Perlquellenweg, Siedlerstiege, Siedlung, Sperlingsweg, Str der Freundschaft, Talweg, Taubenweg, Teichstr, Trünziger Str, Ulmenweg, Waldsiedlungsstr, Wasserwerk, Weidmannsruh, Wettinerplatz, Wettinerstr, Wurzelweg, Zur Kolonie

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  • Wahllokale

    Informationen zur Landtagswahl für Menschen mit Behinderungen und Mobilitätsbeeinträchtigungen

    Für die am 01.09.2024 stattfindende Landtagswahl ist in den Kommunen zu gewährleisten, dass die Stimmabgabe in Wahllokalen stattfindet, die von Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreich- und nutzbar sind. Grundlage dafür ist Artikel 29 der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK). Die Vertragsstaaten sind demnach verpflichtet zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen, entweder selbstständig oder unterstützt durch eine Person ihrer Wahl das Wahlrecht gleichberechtigt mit anderen in Anspruch nehmen können.


     

    Die Wahllokale in Werdau und den Ortsteilen, mit Ausnahme des Wahlbezirks 9, sind barrierefrei zugänglich und nutzbar.
    Der Raum für die Ausübung der Briefwahl im Rathaus, Ratssaal, Markt 10 - 18 ist barrierefrei zugänglich und nutzbar.
    Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte für die Landtagswahl erhalten Sie über den Blinden- und Sehbehindertenverband Sachsen e.V. (BSVS), Telefon: (0351) 80 90 611, E-Mail: info@bsv-sachsen.de.

    Werdau, den 16.07.2024

    Kristensen
    Oberbürgermeister

     

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  • Wahlbenachrichtigung

    Die Benachrichtigung der Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erfolgt bis spätestens am 21. Tag vor der Wahl (11. August 2024). Die Zustellung durch den Postdienstleister wird also voraussichtlich ab dem 05. August 2024 bis spätestens 10. August 2024 erfolgen. 

    Die erfolgreiche Zustellung durch den Postdienstleister wird durch einen Briefkasten miteindeutiger Namensangabe begünstigt.  

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  • Briefwahl

    Die Online-Wahlscheinbeantragung mit Wahlbriefzustellung ist vom 1. August - 28. August 2024 sowie bei Selbstabholung bis 30. August, 16:00 Uhr möglich. 
    Die Briefwahlstelle im Rathaus Werdau ist ab 12. August 2024 während der Sprechzeiten geöffnet:

    Montag 9:00 - 11:30 Uhr
    Dienstag 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr 
    Donnerstag 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr
    Freitag 9:00 - 11:30 Uhr

    Am Freitag, 30. August 2024 ist auch nachmittags von 13:00 - 16:00 Uhr geöffnet.

    Für die Online-Wahlscheinbeantragung klicken Sie HIER.

     

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  • Wie wir wählen - Landtagswahl 2024

    Broschüre „Wie wir wählen - Landtags-Wahl 2024" in Leichter Sprache


    Sehr geehrte Damen und Herren,
    am 1. September 2024 findet in Sachsen die Landtagswahl statt. Aus diesem Anlass wurde die Broschüre „Wie wir wählen - Landtags-Wahl 2024" in Leichter Sprache erstellt, welche dazu beitragen soll, dass alle wahlberechtigen Menschen die Möglichkeit haben, ihr Wahlrecht auszuüben. In unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung sollte dies eine Selbstverständlichkeit sein. Jedoch bestehen für Menschen mit Behinderungen oft Hürden, die es bei der Ausübung des Wahlrechtes zu überwinden gilt. So gibt es vor einer Wahl oft viele Fragen zu klären: Können mobilitätseingeschränkte Menschen ihr Wahllokal problemlos erreichen? Wird blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen die Ausübung ihrer Wahlhandlung barrierefrei ermöglicht? Erhalten Menschen mit kognitiven Einschränkungen die Wahl in einer Form erläutert, die sie ermutigt, ihr Wahlrecht in Anspruch zu nehmen? Wie funktioniert eine Briefwahl? Vor diesem Hintergrund habe ich die beigefügte Wahlbroschüre in Leichter Sprache herausgegeben. Diese erklärt die Grundlagen der Wahl auf verständliche Weise und ermutigt zur Ausübung des Wahlrechts. 

    Im Anhang finden Sie die Broschüre zum Thema "Wie wir wählen - Landtagswahl 2024" zu Ihrer Information.

    Symbol Beschreibung Größe
    Landtagswahl_2024_Broschu_re_Leicht_RZ_WEB.pdf
    3.4 MB

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Briefwahl

Die Online-Wahlscheinbeantragung mit Wahlbriefzustellung ist vom 1. August - 28. August 2024 sowie bei Selbstabholung bis 30. August, 16:00 Uhr möglich. 
Die Briefwahlstelle im Rathaus Werdau ist ab 12. August 2024 während der Sprechzeiten geöffnet:

Montag 9:00 - 11:30 Uhr
Dienstag 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr 
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Freitag 9:00 - 11:30 Uhr

Am Freitag, 30. August 2024 ist auch nachmittags von 13:00 - 16:00 Uhr geöffnet.

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  • 03.08.2024
  • 31.08.2024
  • 05.10.2024
  • 09.11.2024
  • 07.12.2024

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