Wahlen 2024

Kommunalwahlen/ Europawahl am 9. Juni 2024

  • Öffentliche Bekanntmachungen

    1. Gruppenauskunft vor Wahlen - Widerspruchsrecht

    Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG) auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.

    Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten:

    1. Familienname,
    2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
    3. Doktorgrad und
    4. derzeitige Anschriften sowie
    5. sofern diese Person verstorben ist, diese Tatsache

    von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

    Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

    Werdau, den 28.08.2023

    Kristensen
    Oberbürgermeister


    2. Durchführung der Wahl

    Öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Wahl zum Stadtrat und zu den Ortschaftsräten der Stadt Werdau am Sonntag, dem 9. Juni 2024.

    Gemäß § 1 Abs. 4 des Gesetzes über Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist sowie des § 1 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung – SächsKomWO) vom 24. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 674) ergeht folgende Bekanntmachung mit ergänzenden Hinweisen:

    Die Wahlen zum Stadtrat und zu den Ortschaftsräten der Stadt Werdau finden am 9. Juni 2024 in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr statt.

    Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
    Es ergeht hiermit die Aufforderung an Parteien und Wählervereinigungen, Wahlvorschläge für die Wahlen zum Stadtrat und den Ortschaftsräten der Stadt Werdau einzureichen. § 6 Abs. 1 Satz 2 KomWG ist zu beachten. Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und müssen spätestens am 4. April 2024, 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses in der

    Stadtverwaltung Werdau, Markt 10 - 18, Rathaus, Zimmer 19/20, 08412 Werdau

    eingereicht werden. Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses ist Herr Stephan Koch, stellvertretende Vorsitzende ist Frau Conny Erler.

    Es gelten die allgemeinen Öffnungszeiten für die Stadtverwaltung Werdau. Die allgemeinen Öffnungszeiten sind:

    Montag 09:00 - 11:30 Uhr
    Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr
    Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr
    Freitag 09:00 - 11:30 Uhr

    Eine telefonische Vorankündigung und die Abstimmung eines Termins werden empfohlen (Tel. 03761/594-281).

    Zu wählen sind:

    Bezeichnung der Wahl/ Wahlgebiete Anzahl Mitglieder Höchstzahl Bewerber Mindestzahl der Unterstützungsunterschriften
    Stadtrat Werdau 26 39 100
    Ortschaftsrat Königswalde 8 12 20
    Ortschaftsrat Langenhessen 8 12 20
    Ortschaftsrat Leubnitz 8 12 30
    Ortschaftsrat Steinpleis 8 12 30


    Inhalt und Form der Wahlvorschläge

    Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gemäß §§ 6, 6a bis 6e des KomWG sowie den §§ 16 und 17 der SächsKomWO aufzustellen.
    In den Stadtrat/Ortschaftsrat können die Bürger gewählt werden, die im Rahmen des Gesetzes zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt sind. Bürger der Stadt/Ortschaft ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Stadt/Ortschaft wohnt (§§ 31, 16 Abs. 1, 15 SächsGemO).

    Nicht wählbar gemä0 § 31 Abs. 2 SächsGemO ist, wer:

    • infolge Richterspruchs das Wahlrecht und Stimmrecht nicht besitzt,
    • infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
    • als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäische Union nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.

    Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag einreichen.

    Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 16 (zu § 16 Absatz 1 SächsKomWO) eingereicht werden. Er muss enthalten:

    • als Bezeichnung des Wahlvorschlages den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt,
    • Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber, bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit,
    • Wahlgebiet.
       

    Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber müssen in der durch die Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählervereinigung festgelegten Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerberin und jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für niemanden dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen sein.

    Als Beruf der Bewerberin oder des Bewerbers ist derjenige anzugeben, der zurzeit als Hauptberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wurde. Die zusätzliche Angabe von akademischen Graden und Wahlehrenämtern ist zulässig. Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Paßgesetzes) angegeben werden.

    Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

    • eine Erklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17 (zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 SächsKomWO), dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat (§ 6a Absatz 2 KomWG) und dass sie oder er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist,
    • für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der Stadtverwaltung Werdau über ihre oder seine Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 17 (zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 SächKomWO),
    • beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung eine Ausfertigung der nach § 6c Absatz 7 KomWG anzufertigenden Niederschrift mit der erforderlichen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 19 (zu § 16 Absatz 3 Nummer 4 SächsKomWO) gefertigt werden, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 20 (zu § 16 Absatz 3 Nummer 4 SächsKomWO), auch unmittelbar auf der Niederschrift,
    • im Falle der Anwendung von § 6c Absatz 1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen (§ 6a Absatz 4 Satz 2 KomWG gilt entsprechend),
    • beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter mitgeteilt worden ist, zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation eine gültige Satzung,
    • beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags eine Bescheinigung der Stadtverwaltung Werdau über ihr oder sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 21 (zu § 16 Absatz 3 Nummer 7 SächsKomWO),
    • bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Absatz 3 KomWG.
       

    Die erforderlichen Vordrucke sind in der

    Stadtverwaltung Werdau, Markt 10 – 18, Haus II, Zimmer 2.09
     
    während der üblichen Öffnungszeiten erhältlich. Eine telefonische Vorankündigung und die Abstimmung eines Termins werden empfohlen (Tel. 594-281 bzw. 594-322).

    Sie sind zudem hier auf der Internetseite  unter der Rubrik Wahlen eingestellt.

     

    3. Hinweis auf Unterstützungsunterschriften

    Unterstützungsunterschriften sind gemäß den Regelungen in § 6b KomWG i. V. m. § 17 SächsKomWO, § 35a KomWG zu leisten. Jeder Wahlvorschlag muss von entsprechend der unter Punkt 1. angegebenen Mindestzahl zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlages Wahlberechtigten, die keine Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften).

    Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags im Sächsischen Landtag vertreten ist oder seit der letzten Wahl im Stadtrat der Stadt vertreten ist, bedarf keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Stadtrat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.

    Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

    Die Wahlberechtigten können ihre Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlages in der

    Stadtverwaltung Werdau, Markt 10 – 18, Rathaus, Zimmer 16, 08412 Werdau

    während der üblichen Öffnungszeiten leisten. Zusätzlich zu den vorgenannten Öffnungszeiten können Unterstützungsunterschriften am 4. April 2024 bis 18.00 Uhr geleistet werden.

    Die Unterstützungsunterschrift muss von der oder dem Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage 23 (zu § 17 Absatz 2 Satz 1 SächsKomWO) unter Angabe des Tages der Unterzeichnung eigenhändig geleistet werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) vom Unterzeichner anzugeben; auf Verlangen hat sie oder er sich auszuweisen.

    Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben  dies beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens am 28. März 2024 schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.

    Ein Wahlberechtigter kann nicht mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle ihre oder seine Unterschriften ungültig. Die oder der Wahlberechtigte kann eine von ihm geleistete Unterstützungsunterschrift nicht zurücknehmen.

    Bei der Einreichung der Wahlvorschläge zur Wahl der Ortschaftsräte ist wie vorstehend zu verfahren. Dabei kommt es auf die Vertretung der Partei oder Wählervereinigung im Sächsischen Landtag, im Stadtrat der Stadt Werdau oder im jeweiligen Ortschaftsrat an.

    Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen
    Indem die Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Kommunalwahlordnung) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 SächsKomWO) und – soweit sie Bürgerinnen/Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des KomWG abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, der Wahlbewerberin/dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter

    http://www.datenschutzrecht.sachsen.de/Informationspflichten.html

    auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).

    Die Stadtrats- und Ortschaftsratswahl wird organisatorisch mit der Europawahl und der Kreistagswahl am 9. Juni 2024 verbunden (§ 57 KomWG).

     

    Werdau, den 11.01.2024

    Kristensen
    Oberbürgermeister


    3. Einsichtnahme Wählerverzeichnis

    folgt!


    4. Wahlbekanntmachung

    folgt!

     

    © Anja Kurze

  • Wahlhelferaufruf für 2024

    Wir suchen Sie als Wahlhelfer/in!

    Wahlen sind die Grundpfeiler unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung, die von der aktiven Teilnahme der Bürger lebt. Um die reibungslose Durchführung der am 09.06.2024 stattfindenden Wahlen abzusichern, bitten wir Sie, sich als Wahlhelfer zu engagieren.

    Voraussetzungen

    Wahlhelfer müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und der deutschen Sprache mächtig sein. Sie dürfen weder selbst zur Wahl stehen noch als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag benannt sein. Des Weiteren sollten sie gesundheitlich in der Lage sein, das Ehrenamt auszuüben und teamfähig sein.

    Einsatz im Wahlvorstand

    Der jeweilige Wahlvorstand setzt sich aus dem Vorsteher und seinem Stellvertreter sowie einem Schriftführer und drei bis sieben Beisitzern zusammen. Zu den Aufgaben gehören insbesondere die Wahlberechtigung zu prüfen, Stimmzettel auszugeben und das Wahlergebnis auszuzählen. In der Regel arbeiten Wahlvorstände in zwei Schichten, wobei im Vorfeld abgesprochen werden kann, wer vormittags und wer nachmittags zum Einsatz kommt. Zur Stimmauszählung ab 18 Uhr müssen alle Mitglieder anwesend sein, die Auszählung wird voraussichtlich bis in die Nachtstunden andauern. Wahlhelfer erhalten für ihren Einsatz eine Aufwandsentschädigung, Vorsitzende in Höhe von 50 Euro, Stellvertreter und Schriftführer in Höhe von 45 Euro, Beisitzer werden mit 40 Euro entschädigt. Die Auszahlung erfolgt am Wahltag.

    Anmeldung und Kontakt

    Interessenten schicken das abgedruckte Formular an die Stadtverwaltung Werdau, alternativ können Sie Ihre Bereitschaftserklärung auch einscannen und an die E-Mailadresse 3.00pikula@werdau.de senden. Darüber hinaus finden Sie HIER eine Bereitschaftserklärung zum Ausfüllen und Ausdrucken. Für Fragen steht Ihnen Herr Pikula, Tel. 03761 – 594 323, zur Verfügung.

    © Anja Kurze

  • Wahlvorschlagsverfahren

    Wahlvorschlagsverfahren

    Die Parteien und Wählervereinigungen haben mit den ersten Vorbereitungen für die Aufstellung ihrer Kandidatinnen und Kandidaten begonnen. Dafür benötigen Sie die aufgeführten Unterlagen für das Wahlvorschlagsverfahren.

    Parteien und Wählergruppen müssen bei der Anforderung unbedingt angeben:

    • in welcher Gemeinde und
    • für welche Partei bzw. Wählergruppe (vollständiger satzungsmäßiger Name und verwendete Abkürzung) sie sich an der Gemeindewahl beteiligen wollen.
       

    Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber (Einzelpersonen) müssen bei der Anforderung unbedingt angeben:

    • in welcher Gemeinde und
    • dass sie sich als Einzelperson an der Gemeindewahl beteiligen wollen.

     

    Für weitere Informationen klicken Sie bitte HIER.

    Symbol Beschreibung Größe
    Zustimmungserklärung + Bescheinigung der Wählbarkeit.pdf
    0.2 MB
    Wahlvorschlag.pdf
    0.4 MB
    Wahlrechtsbescheinigung.pdf
    0.2 MB
    Versicherung an Eides statt.pdf
    0.3 MB
    Niederschrift über die Versammlung.pdf
    0.3 MB
    Bescheinigung nach § 6c Abs. 1 KomWG.pdf
    0.3 MB

    © Anja Kurze

  • Wahllokale

    Bei der Einteilung der Wahlbezirke haben sich Änderungen ergeben. Die Anzahl der Wahlbezirke/ Wahllokale hat sich von 14 auf 12 Wahllokale reduziert. In der Kernstadt wurden Straßen neu zugeordnet - auf der Wahlbenachrichtigung wird Ihnen der Wahlraum bekannt gegeben.

    WBWahlraumAnschrift
    1Wohnanlage "Sidonienhof" - SpeisesaalPlauensche Straße 60
    2Gymnasium "Alexsander von Humboldt" - ZwischenbauAlexander-von-Humboldt-Straße 2-4
    3Stadtwerke Werdau GmbH - BeratungsraumZwickauer Straße 39
    4Umweltschule - TurnhalleStraße der Jugend 21
    5Diesterwegschule - TurnhalleHolzstraße 23
    6Stadthalle "Pleißental" - SaalCrimmitschauer Straße 7
    7MehrzweckhalleOT Königswalde, Hartmannsdorfer Straße 2
    8Feuerwehrgerätehaus - FahrzeughalleOT Steinpleis, Hauptstraße 72a
    9Ev.-luth. Kirche - GemeindezentrumOT Steinpleis, Kirchgasse 7
    10Koberbachzentrum - TurnhalleOT Langenhessen, Seelingstädter Straße 7
    11Oberschule Leubnitz - FoyerOT Leubnitz, Schulstraße 3
    12Oberschule Leubnitz - neue TurnhalleOT Leubnitz, Schulstraße 3
    BW 1Briefwahlvorstand, Rathaus, Ratskeller - Gastraum 1Markt 10 - 18
    BW 2Briefwahlvorstand, Rathaus, Ratskeller - Gastraum 2Markt 10 - 18
    BW 3Briefwahlvorstand, Rathaus, RatssaalMarkt 10 - 18
    BW 4Briefwahlvorstand, Stadtverwaltung, Haus 2 - BeratungsraumMarkt 10 

     Vom 21.05. bis 07.06.2024 ist Briefwahl im Rathaus, Ratssaal, 1. OG, Markt 10 - 18 während der allgemeinen Sprechzeiten möglich.

    © Anja Kurze E-Mail

  • Wahlbenachrichtigung

    Die Benachrichtigung der Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erfolgt bis spätestens am 21. Tag vor der Wahl (19. Mai 2024). Die Zustellung durch den Postdienstleister wird also voraussichtlich ab dem 13. Mai 2024 bis spätestens 18. Mai 2024 erfolgen.

    © Anja Kurze

  • Briefwahl

    Auch zur kommenden Kommunalwahl/ Europawahl ist Briefwahl möglich. Ab Dienstag, dem 21. Mai 2024 hat die Briefwahlstelle im Rathaus während der allgemeinen Öffnungszeiten geöffnet. Es besteht die Möglichkeit die Beantragung der Briefwahlunterlagen online durchzuführen (Link folgt), anschließende werden Ihnen die Unterlagen zugesandt. Sie haben auch die Möglichkeit die Unterlagen vor Ort zu beantragen, diese abzuholen oder die Briefwahl in der Briefwahlstelle im Rathaus durchzuführen. Der Raum wird noch bekannt gegeben.  

     

    © Anja Kurze

Landtagswahlen 01. September 2024

  • Öffentliche Bekanntmachungen

    1. Gruppenauskunft vor Wahlen - Widerspruchsrecht

    Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG) auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.

    Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten:

    1. Familienname,
    2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
    3. Doktorgrad und
    4. derzeitige Anschriften sowie
    5. sofern diese Person verstorben ist, diese Tatsache

    von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

    Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

     

    Werdau, den 19.12.2023

    Kristensen
    Oberbürgermeister


    2. Einsichtnahme ins Wählerverzeichnis

    folgt!


    3. Wahlbekanntmachung

    folgt!

    © Anja Kurze E-Mail

  • Wahlhelferaufruf für 2024

    Wir suchen Sie als Wahlhelfer/in!

    Wahlen sind die Grundpfeiler unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung, die von der aktiven Teilnahme der Bürger lebt. Um die reibungslose Durchführung der am 01.09.2024 stattfindenden Wahl abzusichern, bitten wir Sie, sich als Wahlhelfer zu engagieren.

    Voraussetzungen

    Wahlhelfer müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und der deutschen Sprache mächtig sein. Sie dürfen weder selbst zur Wahl stehen noch als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag benannt sein. Des Weiteren sollten sie gesundheitlich in der Lage sein, das Ehrenamt auszuüben und teamfähig sein.

    Einsatz im Wahlvorstand

    Der jeweilige Wahlvorstand setzt sich aus dem Vorsteher und seinem Stellvertreter sowie einem Schriftführer und drei bis sieben Beisitzern zusammen. Zu den Aufgaben gehören insbesondere die Wahlberechtigung zu prüfen, Stimmzettel auszugeben und das Wahlergebnis auszuzählen. In der Regel arbeiten Wahlvorstände in zwei Schichten, wobei im Vorfeld abgesprochen werden kann, wer vormittags und wer nachmittags zum Einsatz kommt. Zur Stimmauszählung ab 18 Uhr müssen alle Mitglieder anwesend sein, die Auszählung wird voraussichtlich bis in die Nachtstunden andauern. Wahlhelfer erhalten für ihren Einsatz eine Aufwandsentschädigung, Vorsitzende in Höhe von 40 Euro, Stellvertreter und Schriftführer in Höhe von 35 Euro, Beisitzer werden mit 30 Euro entschädigt. Die Auszahlung erfolgt am Wahltag.

    Anmeldung und Kontakt

    Interessenten schicken das abgedruckte Formular an die Stadtverwaltung Werdau, alternativ können Sie Ihre Bereitschaftserklärung auch einscannen und an die E-Mailadresse 3.00pikula@werdau.de senden. Darüber hinaus finden Sie HIER eine Bereitschaftserklärung zum Ausfüllen und Ausdrucken. Für Fragen steht Ihnen Herr Pikula, Tel. 03761 – 594 323, zur Verfügung.

    © Anja Kurze E-Mail

  • Wahllokale

    folgt in Kürze!

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  • Wahlbenachrichtigung

    folgt in Kürze!

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  • Briefwahl

    folgt in Kürze!

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Überblick kommende Wahlen

 

WahlTermin der WahlWahlperiodeNächste Wahl
Europäisches Parlament09.06.20245 Jahre2029
Kreistagswahl09.06.20245 Jahre2029
Stadtratswahl09.06.20245 Jahre2029
Ortschaftsratswahlen09.06.20245 Jahre2029
Landtagswahl01.09.20245 Jahre2029
21. Deutsche BundestagswahlSommer/ Herbst4 Jahre

2025

OberbürgermeisterwahlFrühjahr7 Jahre

2026


 

© Anja Kurze

Kontakt

Stadtverwaltung Werdau
Markt 10-18
08412 Werdau

Öffnungszeiten:

Montag09:00 - 11:30 Uhr 
Dienstag09:00 - 12:00 Uhr13:00 - 17:30 Uhr
Mittwochgeschlossen 
Donnerstag09:00 - 12:00 Uhr13:00 - 15:30 Uhr
Freitag09:00 - 11:30 Uhr 


Samstagsöffnung des Einwohner- und Meldeamt Werdau:

  • 06.04.2024
  • 04.05.2024
  • 08.06.2024 


Weitere Termine finden Sie auch im Terminkalender.