Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten ist in der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung – GastVO) eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. Unter Sperrzeit ist die Zeitspanne zu verstehen, während der keine Leistungen des Betriebes den Gästen erbracht werden und sich in den Betriebsräumen keine Gäste befinden dürfen. Die Allgemeine Sperrzeit beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr (nach § 7 GastVO). Für besondere Betriebe gilt § 8 Abs. 2 GastVO. Für einen gegebenen Anlass kann eine Verkürzung der Sperrzeit genehmigt werden. Diese ist zuvor beim Gewerbeamt zu beantragen.
§ 7 Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastVO) - Allgemeine Sperrzeit
§ 8 Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastVO) - Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten
§ 9 Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastVO) - Allgemeine Ausnahmen
§ 10 Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastVO) - Ausnahmen für einzelne Betriebe
§ 18 GastG
§ 10 Satz 1 GastVO
8. Sächsische Kostenverzeichnis (8. SächsKVZ) lfd. Nr. 42 Tarifstelle 14, 15 und 16
Die Entscheidung über die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit nach § 10 soll in Schriftform ergehen.
> Genehmigung der Sperrzeitverkürzung
> Kostenbescheid
35 bis 250 EUR
sonstige Fälle
- bis zu einer Stunde
10 bis 60 EUR je angefangener Monat
- bis zu zwei Stunden
15 bis 100 EUR je angefangener Monat
20 bis 350 EUR je angefangener Monat
25 bis 120 EUR je angefangenen Monat
20 bis 200 EUR je angefangenen Monat
20 bis 175 EUR je angefangenen Monat
50 bis 375 EUR je angefangenen Monat