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EU-Dienstleistung: Sperrzeit verkürzen genehmigen
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Beschreibung

Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten ist in der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung – GastVO) eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. Unter Sperrzeit ist die Zeitspanne zu verstehen, während der keine Leistungen des Betriebes den Gästen erbracht werden und sich in den Betriebsräumen keine Gäste befinden dürfen. Die Allgemeine Sperrzeit beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr (nach § 7 GastVO). Für besondere Betriebe gilt § 8 Abs. 2 GastVO. Für einen gegebenen Anlass kann eine Verkürzung der Sperrzeit genehmigt werden. Diese ist zuvor beim Gewerbeamt zu beantragen.

 
 

Rechtsgrundlagen

§ 7 Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastVO) - Allgemeine Sperrzeit
§ 8 Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastVO) - Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten
§ 9 Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastVO) - Allgemeine Ausnahmen
§ 10 Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastVO) - Ausnahmen für einzelne Betriebe

§ 18 GastG
§ 10 Satz 1 GastVO

 
 

Rechtsgrundlagen Kosten:

8. Sächsische Kostenverzeichnis (8. SächsKVZ) lfd. Nr. 42 Tarifstelle 14, 15 und 16

 
 

Verfahren (§ 2 Abs. 4 Satz 2 GastVO):

Die Entscheidung über die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit nach § 10 soll in Schriftform ergehen.

 
 

einzureichende Unterlagen

 
 
 
 

Sie erhalten:

> Genehmigung der Sperrzeitverkürzung

> Kostenbescheid

 
 

zu erwartende Kosten (Gebühren und Auslagen)

Vorverlegung des Beginns oder Hinausschiebung des
Endes der Sperrzeit

35 bis 250 EUR

Verkürzung der Sperrzeit durch späteren Beginn
- vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte
20 bis 120 EUR

sonstige Fälle
- bis zu einer Stunde

10 bis 60 EUR
je angefangener 
Monat

- bis zu zwei Stunden

15 bis 100 EUR
je angefangener Monat
- über zwei Stunden
20 bis 350 EUR
je angefangener Monat
Verkürzung der Sperrzeit durch früheres Ende
- vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte
25 bis 120 EUR
je angefangenen Monat
- sonstige Fälle
20 bis 200 EUR
je angefangenen Monat
Aufhebung der Sperrzeit
- vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte
20 bis 175 EUR
je angefangenen Monat
- in sonstigen Fällen
50 bis 375 EUR
je angefangenen Monat
 

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