Gem. § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 GewO muss wer den Sitz seines Unternehmens verlegt oder einen Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstandes des Gewerbes vornimmt das Gewerbe ummelden. Neben diesen anzeigepflichtigen Änderungen gibt es nichtanzeigepflichtige Änderungstatbestände. Dazu gehören z. B. die Änderung von Haupt- in Nebenerwerb, Verlegung der Hauptniederlassung, Namensänderungen, Verlegung der Betriebsstätte oder auch Geschäftsführerwechsel. Die Ummeldung hat formularbasiert nach dem Muster der Anlage 2 GewO (Gewerbeummeldung - GewA 2) zu erfolgen.
§ 14 Gewerbeordnung (GewO) - Anzeigepflicht
Gewerbeanzeigenverwaltungsvorschift (GewAnzVerwV)
8. Sächsische Kostenverzeichnis (8. SächsKVZ)
Verwaltungsrichtlinie der Stadtverwaltung Werdau für die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung von Bescheinigungen nach §15 (1) GewO, für die Erteilung von Bestätigungen nach §33c (3) GewO, für die Erteilung von Gestattungen nach §12 GastG, für Gaststättenerlaubnisse nach §2 GastG, für vorläufige Gaststättenerlaubnisse nach §11 (1) GastG, für Stellvertretererlaubnisse nach §9 (1) GastG, für vorläufige Stellvertretererlaubnisse nach §11 (2)
Die Anzeige nach § 14 GewO über den Beginn einer gewerblichen Tätigkeit ist grundsätzlich auf Vordruck zu erstatten.
Mit Mausklick auf die betreffende Unterlage gelangen Sie zum entsprechenden Formular.
> Ummeldebescheinigung nach § 14 GewO
> Gebührenbescheid
je Gewerbebetrieb
unabhängig von der Größe
....12 EUR