Gem. §14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO muss wer den Betrieb eines Gewerbes aufgibt, das Gewerbe abmelden. Das gleiche gilt, wenn der Betrieb des Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegt wird. Das Gewerbe muss dann in der früheren Gemeinde abgemeldet und in der neuen Gemeinde wieder angemeldet werden.
§ 14 Gewerbeordnung (GewO) - Anzeigepflicht
Gewerbeanzeigenverwaltungsvorschift (GewAnzVerwV)
8. Sächsische Kostenverzeichnis (8. SächsKVZ)
Verwaltungsrichtlinie der Stadtverwaltung Werdau für die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung von Bescheinigungen nach §15 (1) GewO, für die Erteilung von Bestätigungen nach §33c (3) GewO, für die Erteilung von Gestattungen nach §12 GastG, für Gaststättenerlaubnisse nach §2 GastG, für vorläufige Gaststättenerlaubnisse nach §11 (1) GastG, für Stellvertretererlaubnisse nach §9 (1) GastG, für vorläufige Stellvertretererlaubnisse nach §11 (2) GastG, für Erlaubnisse fürSchaustellung von Personen nach §33a (1) GewO sowie für Spielhallenerlaubnisse nach §33i GewO.
Die Anzeige nach § 14 GewO über den Beginn einer gewerblichen Tätigkeit ist grundsätzlich auf Vordruck zu erstatten.
Mit Mausklick auf die betreffende Unterlage gelangen Sie zum entsprechenden Formular.
> Abmeldebescheinigung nach § 14 GewO oder § 55c GewO
> Gebührenbescheid
je Gewerbebetrieb
unabhängig von der Größe
....15 EUR