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EU-Dienstleistung: Gewerbe anmelden (anzeigen)
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Bearbeiter: sv-3.20goetz@werdau.de
 

Beschreibung

Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle aufnehmen will, muss dies der zuständigen Stelle anzeigen. Als Gewerbe zählt jede Tätigkeit, die nicht als sozial unwert gilt sowie auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet und auf Dauer angelegt ist. Weiteres Kriterium: Die Tätigkeit wird in eigenem Namen ausgeübt und erfolgt auf eigene Rechnung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Nicht als Gewerbe gelten insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (wie etwa Hellsehen), freie Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium oder ein Fachhochschulstudium voraussetzen. Nicht als Gewerbe zu verstehen ist auch die Urproduktion (zum Beispiel Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens. Zweck der Gewerbeanmeldung ist es, dass die zuständige Behörde ihren regulierenden und kontrollierenden Aufgaben nachkommen kann. Auch für statistische Erhebungen ist die Registrierung wichtig. Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten besondere Bedingungen.

 
 

Rechtsgrundlagen

§ 14 Gewerbeordnung (GewO) - Anzeigepflicht

Gewerbeanzeigenverwaltungsvorschift (GewAnzVerwV)

 
 

Rechtsgrundlagen Kosten:

8. Sächsische Kostenverzeichnis (8. SächsKVZ) Tarifstelle 2

Verwaltungsrichtlinie der Stadtverwaltung Werdau für die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung von Bescheinigungen nach §15 (1) GewO, für die Erteilung von Bestätigungen nach §33c (3) GewO, für die Erteilung von Gestattungen nach §12 GastG, für Gaststättenerlaubnisse nach §2 GastG, für vorläufige Gaststättenerlaubnisse nach §11 (1) GastG, für Stellvertretererlaubnisse nach §9 (1) GastG, für vorläufige Stellvertretererlaubnisse nach §11 (2)

 
 

Verfahren (siehe § 1 und 5 GewAnzVwV) (Verfahrensweise)

Die Anzeige nach § 14 GewO über den Beginn einer gewerblichen Tätigkeit ist grundsätzlich auf Vordruck zu erstatten.

 
 

einzureichende Unterlagen

Mit Mausklick auf die betreffende Unterlage gelangen Sie zum entsprechenden Formular.

 
 
 
 

Sie erhalten:

> Anmeldebescheinigung nach § 14 GewO

> Anschreiben

> Gebührenbescheid

 
 

zu erwartende Kosten (Gebühren und Auslagen)

Gewerbebetrieb ohne Beschäftigte:

....20 EUR

Gewerbebetrieb bis drei Beschäftigte:

....25 EUR

Gewerbebetrieb bis 10 Beschäftigte:

....40 EUR

Gewerbebetrieb über 10 Beschäftigte:

....50 EUR
 

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