Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, benötigt eine Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn im stehenden Gewerbe alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle (Schankwirtschaft) ODER alkoholische Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (Schank- und Speisewirtschaft) - und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Um ein Gaststättengewerbe handelt es sich ferner, wenn diese Tätigkeiten als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe ausgeübt werden und die Betriebsstätte für die Dauer der Veranstaltung ortsfest ist. Erteilt werden kann die Gaststättenerlaubnis unter anderem als: - Neukonzession, - Konzession nach Umbauten und - Erlaubnis für das Führen einer Gaststätte durch einen Stellvertreter. Vorläufige Gaststättenerlaubnis: Wer eine Gaststätte übernehmen will, die generell nur mit Erlaubnis betrieben werden darf, kann eine vorläufige Konzession beantragen. Dazu reicht es, wenn zunächst nur ein Teil der erforderlichen Unterlagen vorgelegt wird. Die vorläufige Gaststättenerlaubnis gilt in der Regel drei Monate und ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
§ 2 Gaststättengesetz (GastG) Erlaubnis
§ 11 Gaststättengesetz (GastG) Vorläufige Erlaubnis
§ 9 Gaststättengesetz (GastG) - Stellvertretererlaubnis / vorläufige Stellvertretererlaubnis
§ 4 Gaststättengesetz (GastG) - Versagungsgründe
§ 2 Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastVO) - Verfahren
Sächsisches Verwaltungskostengesetz i.V. mit dem 8. Sächsische Kostenverzeichnis (8. SächsKVZ) lfd. Nr. 42 Tarifstelle 1,6,7 und 8 und Anwendung der Verwaltungsrichtlinie der Stadtverwaltung Werdau für die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung von Bescheinigungen nach §15 (1) GewO, für die Erteilung von Bestätigungen nach §33c (3) GewO, für die Erteilung von Gestattungen nach §12 GastG, für Gaststättenerlaubnisse nach §2 GastG, für vorläufige Gaststättenerlaubnisse nach §11 (1) GastG, für Stellvertretererlaubnisse nach §9 (1) GastG, für vorläufige Stellvertretererlaubnisse nach §11 (2) GastG, für Erlaubnisse fürSchaustellung von Personen nach §33a (1) GewO sowie für Spielhallenerlaubnisse nach §33i GewO.
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Stellvertreterlaubnis, einer vorläufigen Erlaubnis, einer vorläufigen Stellvertretererlaubnis i.S. der §§ 2,9 und 11 GastG ist schriftlich einzureichen. Der Antragsteller hat die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrages von Bedeutung sein können.
Insbesondere sind erforderlich Angaben und Unterlagen über
1. die Person des Antragstellers
2. die Betriebsart
3. die zum Betrieb des Gewerbes einschließlich der zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume
Bei dem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretererlaubnis sind Angaben und Unterlagen über die Person des Antragstellers und des Stellvertreters beizubringen.
Die Entscheidung über den Antrag bedarf der Schriftform.
Mit Mausklick auf die betreffende Unterlage gelangen Sie zum entsprechenden Formular.
> Érlaubnis nach § 2 GastG
> vorläufige Erlaubnis nach § 11 (1) GastG
> Stellvertretererlaubnis nach § 9 GastG
> vorläufige Stellvertretererlaubnis nach § 11 (2) GastG
> Kostenbescheid
Grundbetrag:
- bis 40 qm
- über 40 qm
Betriebsart
> Imbiss:
> Schankwirtschaft/ Bistro:
> Cafe (geringes Speisenangebot):
> Gaststätte (ohne Einschränkungen):
> Tanzcafe / Vergnügungsstätten:
> Diskotheken:
...125,00 EUR .....75,00 EUR ...100,00 EUR ...150,00 EUR ...250,00 EUR ...350,00 EUR
Zuschläge räumlicher Art:
.....50,00 EUR .....25,00 EUR ............1 EUR
.....50,00 EUR
...100,00 EUR
.....50,00 EUR